Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbeschaltung bei www.Möbel.com

     
  1. Auftrag
       
  (1) Ein „Werbeauftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet zum Zwecke der Verbreitung.  
       
  (2) Für den Auftrag gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Anbieters, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Inserenten ist, soweit sie nicht mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Aufträgen für Werbeschaltungen, die sich auf Online-Medien und andere Medien beziehen, gelten diese Bedingungen für das betreffende Medium entsprechend.  
       
  Werbemittel  
       
  (1) Eine Werbeschaltung im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zum Beispiel aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen:  
    • aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u. a. Banner);  
    • aus einer sensitiven Fläche, die beim Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z. B. Link);  
       
  (2) Werbemittel, die auf Grund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.  
       
  2. Vertragsschluss
       
  (1) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags zu Stande. Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde.  
       
  (2) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zu Stande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbetreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Die Anbieter sind berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.  
       
  (3) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z. B. Banner- Pop-up-Werbung . . .) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.  
       
  3. Abwicklung
       
  Werbeschaltungen sind – soweit nicht anderes vereinbart – zur Veröffentlichung abzurufen.  
       
  4. Auftragserweiterung
       
  Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer IV genannten Frist, unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten, auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus weitere Werbeschaltungen abzurufen.  
       
  Nachlasserstattung  
       
  (1) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass an den Anbieter zu erstatten.  
       
  (2) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbeschaltungen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der auf Grund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.  
       
  (3) Bei Insolvenz oder gerichtlichem Vergleich entfällt jeder Nachlass.  
       
  Datenanlieferung  
       
  (1) Bei nicht ordnungsgemäßer Anlieferung des Werbemittels oder zugehöriger Unterlagen wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung der Werbeschaltung übernommen.  
       
  (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den technischen Angaben der Anbieter entsprechende, vollständige Werbemittel nebst Unterlagen rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Dies gilt für alle Aufträge und insbesondere für solche, die erklärtermaßen zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Plätzen in Online-Angeboten beziehungsweise sonstigen elektronischen Angeboten geschaltet werden sollen.  
       
  (3) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen hat der Auftraggeber zu tragen.  
       
  (4) Rubrizierte Werbung wird, sofern vorhanden, in der jeweiligen Rubrik veröffentlicht, ohne dass dies einer Vereinbarung bedarf.  
       
  (5) Die Pflicht des Auftraggebers zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung.  
       
  Ablehnungsbefugnis  
       
  (1) Der Anbieter behält sich vor, Aufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn  
    • deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder  
    • deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder  
    • deren Veröffentlichung wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form für den Anbieter unzumutbar ist.  
       
  (2) Insbesondere kann der Anbieter eine bereits veröffentlichte Werbeschaltung zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte der Werbeschaltung selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes eins erfüllt sind.  
       
  5. Rechtegewährleistung des Auftraggebers
       
  (1) Der Auftraggeber gewährleistet und sichert zu, dass er alle zur Werbeschaltung erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Anbieter von den Kosten notwendiger Rechtsverteidigung durch den Auftraggeber freigestellt. Der Auftraggeber wird den Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen.
Im Verhältnis zum Anbieter trägt der Auftraggeber die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Werbung zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen (Dateien).
Dies gilt auch für diejenigen textlichen oder bildlichen Dateien, die hinter einem Verweis (Link) unmittelbar und/oder mittelbar zu finden sind. Dem Auftraggeber obliegt es, den Anbieter von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrags gegen den Anbieter erwachsen sind. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Aufträge und Werbung daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
Der Auftraggeber übernimmt ebenfalls die Verantwortung für den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Daten. Für Schäden/Folgeschäden aus fehlerhaften Skripten/Dateien oder Viren haftet der Auftraggeber gegenüber dem Anbieter.
 
       
  (2) Der Auftraggeber überträgt dem Anbieter sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren, sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.  
       
  6. Gewährleistung des Anbieters
       
  (1) Der Anbieter gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen, eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe der Werbeschaltung. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.  
    Ein Fehler in der Darstellung liegt insbesondere nicht vor, wenn er hervorgerufen wird  
    • durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) oder  
    • durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder  
    • durch Rechnerausfall bei Dritten (z.B. anderen Providern) oder  
    • durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder  
    • durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.  
    Bei einem Ausfall eines Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.  
       
  (2) Bei ungenügender Wiedergabequalität oder fehlerhafter Veröffentlichung der Werbung hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzschaltung, aber nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Werbung beeinträchtigt wurde. Ist eine Ersatzwerbung nicht möglich oder zumutbar, lässt der Anbieter eine ihm für die Ersatzwerbung gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzwerbung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber in dem vorgenannten Umfang Anspruch auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor der Veröffentlichung auf den Fehler hinweist.  
       
  7. Leistungsstörungen
       
  Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streiks, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Providern, Netzwerkbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen aus, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.  
       
  8. Haftung
       
  (1) Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters seines Vertreters und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesen Fällen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens beschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens.  
       
  (2) Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber dem Unternehmer der Höhe nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.  
       
  (3) Reklamationen müssen bei offensichtlichen Mängeln spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung geltend gemacht werden. Spätere Reklamationen sind in jedem Fall ausgeschlossen.  
       
  9. Preisliste
       
  (1) Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet veröffentlichte Preisliste. Eine Änderung der Tarife bleibt vorbehalten. Bei Änderung der Werbepreise treten die neuen Bedingungen (auch bei laufenden Aufträgen von Kaufleuten sowie bei Daueraufträgen von Nichtkaufleuten) sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt gegenüber Nichtkaufleuten nicht bei Aufträgen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß abgewickelt werden sollen. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.  
       
  (2) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen an die Preislisten des jeweiligen Anbieters zu halten.  
       
  10. Zahlungsverzug
       
  (1) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.  
       
  (2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbeschaltungen ohne Rücksicht auf ein ursprüngliches Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich noch offenstehender Rechnungen abhängig zu machen.  
       
  11 .Kündigung
       
  (1) Abbestellungen, Kündigungen oder Stornierungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung von Werbeschaltungen kann der Anbieter die bis dahin entstandenen Kosten berechnen. Es erfolgt keine
Erstattung des vorausbezahlten Abrechnungszeitraums.
 
       
  (2) Nach Ablauf der Kündigungsfrist verlängert sich die Laufzeit des Werbeauftrages um 12 Monate. Die Kündigungsfrist von Werbeaufträgen beträgt 2 Monat vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit.  
       
  12. Datenschutz
       
  Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.  
       
  13. Erfüllungsort/Gerichtsstand
       
  Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Soweit Ansprüche des Anbieters nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Es gilt deutsches Recht.


Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt und hat der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anbieters vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.

 
       
  14. Salvatorische Klausel
       
  Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.